MODUS KONZEPT




-- Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie als Erstes ein gutes Bürosystem einrichten. Das Büro ist das Herzstück Ihres Unternehmens.


-- Achten Sie darauf, dass Sie Ihre geschäftlichen Zahlungen über Ihr Bankkonto abwickeln. Ein stabiles Bankkonto ist nützlich, wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen.



-- Verwenden Sie ein tägliches Kassenbuch. Auf diese Weise können Sie die Bargeldbewegungen täglich verfolgen.



-- Nehmen Sie nur Kassenbon und Rechnungen in Ihre Buchhaltung auf. Dokumente wie Zahlungsbelege,  Auftragsbestätigungen, Versandbelege sind in der Buchhaltung nutzlos.


-- Legen Sie Quittungen und Rechnungen für alle Zahlungen (z. B. Telefon, Versicherung, Benzin usw.) in Ihre Buchhaltungsordner.  Auf diese Weise kann Ihr Buchhalter sehen, welche Zahlungen und eventuelle Säumniszuschläge Sie geleistet haben, und kann sie auf dem richtigen Konto verbuchen.


-- Ein Teil der Gebühren auf den Rechnungen von Kartenzahlungssystemen ist steuerfrei. Damit Ihr Buchhalter sie sehen kann, müssen Sie alle Rechnungen von Kartenzahlungssystemen in Ihre Buchhaltungsunterlagen legen.


-- An der Fleischtheke muss ein Meister stehen. Wenn ein Supermarkt unverpacktes Frischfleisch verkauft, muss er einen Fleischermeister anstellen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) in Mannheim Ende vergangenen Jahres. Umstritten bleibt aber, ob jede Filiale einen eigenen Meister braucht. Ob eine Ausnahmebewilligung möglich ist, bei uns unbekannt.


-- Melden Sie Ihre Mitarbeiter, bevor die anfangen zu arbeiten.  Dies wird -sofortmeldung- genannt.


-- Schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihren Arbeitnehmern ab. Achten Sie darauf, dass im Arbeitsvertrag der Stundenlohn, die Wochentage und der Stundenlohn angegeben sind.


-- Die wichtigsten Informationen für die Meldung von Arbeitnehmern sind die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer.


-- Wir empfehlen Ihnen, die Löhne Ihrer Mitarbeiter über die Bank zu bezahlen. Wenn Sie bar zahlen, müssen Sie sich von Ihrem Arbeitnehmer eine Quittung unterschreiben lassen.


-- Ab Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde. Minijobgrenze steigt auf 538,00 Euro und der Mindestlohn auf 12,41 Euro. Dann liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,35 Stunden.


-- Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig.  Arbeitgeber kann generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat































































































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-- Ein deutscher Unternehmer, der Waren aus der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist daher regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Entsprechendes gilt, wenn Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen werden. Hierfür benötigt der Unternehmer allerdings eine Umsatzsteuer - Identifikationsnummer.


-- Wir empfehlen die Sepa-Methode zur Begleichung von Steuer- und Versicherungsverbindlichkeiten. Auf diese Weise vermeiden Sie auch die Zahlung von Säumniszuschlägen.


-- Legen Sie die Belege über Ihre Steuerzahlungen in Ihrer Buchhaltung ab.  So kann Ihr Buchhalter sehen, welche Steuern und eventuelle Säumniszuschläge Sie gezahlt haben und sie auf dem richtigen Konto verbuchen.


-- Wer ein Stehimbiss betreibt, muss nur 7% Umsatzsteuer abführen aber Gaststätten mit Sitzplätzen, erheben hingegen 19 % Umsatzsteuer, da es sich hierbei um eine Dienstleistung handelt. Bestellt ein Kunde ein Essen zum Mitnehmen, fällt in der Regel nur eine Steuer von 7% an. Eine Ausnahme stellen jedoch Leitungswasser und Milch dar. Diese werden stets mit nur 7 % besteuert. Kaffe wird grundsätzlich mit 19% besteuert. Beträgt der Milchanteil zudem mehr als 75 % vom Gewicht des Getränks, dann kann bei einem kaffeehaltigen Getränk wie beispielsweise beim Cappuccino To Go ein reduzierter Steuersatz von 7 % angewendet werden.








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